Erbschaft, Nachlassabwicklung, Teilung
Die Wochen nach dem Tod eines geliebten Menschen können irritierend und aufwühlend sein. Verschiedene Gefühle werden ausgelöst: Trauer, Angst, Schock, Wut. Die Hinterbliebenen fühlen sich oft hilf- und ratlos, alleingelassen und werden von unangenehmen Aufgaben überhäuft, von der Inventarisierung von Vermögenswerten bis zur Abgabe von Steuererklärungen, dem Verkauf von Immobilien, der Aufteilung und Verteilung von Vermögenswerten und dem Durchkreuzen von Minenfeldern der Familiengeschichte. Aus diesem Grund sollten Sie eine Anwältin als Ihre Willensvollstreckerin ernennen.
Die meisten Erben und Laienvollstrecker sind auf die Herausforderung der Nachlassverwaltung nicht vorbereitet. Sie machen Fehler aufgrund von Stress und Hektik. Vermögenswerte werden zu Schleuderpreisen verkauft, Abgabefristen werden versäumt, Rechnungen bleiben unbezahlt, und Vermögenswerte werden verteilt, bevor Schulden vollständig erfasst und bezahlt sind, was zu unangenehmen Rückforderungen von Ausschüttungen führt, die die Empfänger möglicherweise bereits ausgegeben haben. Das ist nicht erfreulich. Ich kann Ihrem Nachlass diese Unannehmlichkeiten ersparen.
Sofortmassnahmen
Nach dem Tod stehen Sofortmassnahmen an.
Steuerinventar
Das Nachlassvermögen ist zu inventarisieren, ein Steuerinventar zu erstellen.
Einlieferung einer letztwilligen Verfügung, Testamentseröffnung
Eine letztwillige Verfügung ist bei der Behörde einzuliefern, welche sie eröffnet. Sie teilt dem Willensvollstrecker die Beauftragung von Amtes wegen mit.
Anfallende Aufgaben
Ein (von Ihnen im Testamentbezeichneter) Willensvollstrecker verwaltet den Nachlass, begleicht die Schulden, treibt ausstehende Schulden und Forderungen an den Nachlass ein, richtet einzelne Vermächtnisse aus, bereitet die Erbteilung vor, um den Rest des Nachlasses unter den Erben aufzuteilen. War der Erblasser verheiratet, so findet vor der erbrechtlichen Teilung eine güterrechtliche Auseinandersetzung statt.
Ein eingesetzter Willensvollstrecker übernimmt diese Aufgaben. Ohne Willensvollstrecker sind es die Erben, die diese Aufgaben wahrnehmen. Es kann vorkommen, dass ein Testament keinen Willensvollstrecker benennt, oder, was häufiger vorkommt, dass der benannte Willensvollstrecker die “Ehre” ablehnt. Wenn Sie einen Willensvollstrecker in Ihrem Testament benennen, stellen Sie sicher, dass er oder sie bereit und in der Lage ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Meine Empfehlung? Benennen Sie Ihre Anwältin.
Erbengemeinschaft
Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
Gesamteigentümer
Die Erbschaftsgegenstände gehören allen Erben als Gesamteigentümer. Beerben mehrere Erben den Erblasser, bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Die Erben verfügen gemeinsam. Das bedingt Einstimmigkeit. Solche Nachlässe können für Monate, manchmal Jahre, in der Schwebe bleiben. Die Beziehungen zwischen den Erben sind zerbrechlich, vor allem, wenn eine verbindende Kraft in ihrem Leben – Sie! – nicht mehr da ist, um einen Konsens zu fördern.
Erbenvertreter
Sobald sich die Erben nicht einigen, entsteht eine Pattsituation. Bei Handlungsunfähigkeit kann ein Miterbe bei der zuständigen Behörde die Bestellung eines Erbenvertreters beantragen, vorausgesetzt dass noch kein Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter existiert.
Erbteilung
Erbteilungsvertrag (bei Einigkeit der Erben)
Sind sich die Erben über die Erbteilung einig, unterzeichnen sie einen Erbteilungsvertrag. Gestützt darauf wird die Erbteilung vollzogen.
Erbteilungsklage (bei Uneinigkeit der Erben)
Sind sich die Erben uneinig, so kann als ultima ratio eine Erbteilungsklage erhoben werden. Dies ist aufwendig, dauert lange und ist teuer. Besser ist es, gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Diskutieren Sie, führen Sie ein Mediationsverfahren durch, verhandeln Sie, zur Befriedigung aller Beteiligter. Die Beauftragung einer objektiven Mediatorin, die kein Interesse am Ergebnis hat, ist oft der einzige Weg, um zu einer einstimmig unterzeichneten Erbteilungs-Vereinbarung zu kommen.
Haben Sie Fragen zur Testamentseröffnung oder Willensvollstreckung? Gerne berate ich Sie, den Erben oder den Laienwillensvollstrecker bei der Nachlassabwicklung, vom Tod des Erblassers bis zum Vollzug der Erbteilung, in meiner Funktion als Rechtsanwältin. Oder ich kann Ihnen als unabhängige Mediatorin zur Verfügung stehen. Und ich kann Ihnen helfen, wenn Sie eine geduldige, unvoreingenommene Willensvollstreckerin benötigen, die Sie – nach vorgängiger Rücksprache mit mir – in Ihrem Testament vorsehen. Rufen Sie mich an, ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.