Auszug aus bzw. Zuweisung der Familienwohnung, Teilung von Immobilien

Auszug aus bzw. Zuweisung der Familienwohnung, Teilung von Immobilien

Zuweisung der Familienwohnung

Ist mein Haus meine Burg, aus der ich alle aussperren kann? Oder vielleicht nicht? Wer hat das Feld zu räumen, seine Koffer zu packen, aus der Familienwohnung auszuziehen und die Schlüssel abzugeben? Dies ist ein emotionales und strittiges Thema.

Wenn Sie sich nicht einigen können, entscheidet das Gericht darüber. Es wird die Wohnung derjenigen Person zuteilen, welche aus wichtigen, i.d.R. gesundheitlichen, beruflichen oder familiären Gründen eher auf die Wohnung angewiesen ist. Keine Rolle spielt, wer den Mietvertrag unterschrieben hat oder wem die Wohnung gehört.

Das Gericht kann den Mietvertrag auf einen Ehegatten übertragen. Selbst wenn die Wohnung einem Ehegatten gehört, kann das Gericht dem anderen Ehegatten ein befristetes Wohnrecht einräumen, falls er /sie aus wichtigen Gründen darauf angewiesen ist.

Schutz der Familienwohnung

Was gilt als Familienwohnung? Die Familienwohnung ist der Mittelpunkt des ehelichen Lebens. Es ist die Wohnung, in der das Ehepaar vor der Trennung bis zum freiwilligen und endgültigen Auszug oder auf Anordnung eines Richters wohnt.

Eine Familienwohnung wird speziell geschützt. Zur Kündigung oder zur Veräusserung ist die ausdrückliche Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.

Teilung von Immobilien

Wenn es um die Aufteilung einer Immobilie geht, haben Sie einige Möglichkeiten.

Viele Ehepaare haben eine Familienwohnung, in der sie vor der Trennung wohnen, ein Ferienhaus und/oder Mietwohnungen. Letztere vermieten Sie, um Mieteinnahmen zu erzielen.

Solange Sie sich einigen können, haben Sie das Recht auszuwählen, welche Immobilie jeder von Ihnen behält. Dies geschieht in der Regel durch die Bewertung aller Immobilien durch einen professionellen Gutachter.

Verkauf

Bei einem Haus kann oder will kein Ehegatte die Hypothek allein tragen. In der Regel teilen sie das Haus, indem sie es verkaufen und den Erlös teilen.

Zuweisung

Bei Miteigentum kann ein Ehegatte bei Nachweis von überwiegendem Interesse verlangen, dass ihm der Vermögenswert gegen Entschädigung ungeteilt zugewiesen wird. Er hat den anderen Partner auszuzahlen (Eigengut plus die Hälfte der Errungenschaft).

Beibehalten des Status quo

Einige Paare entscheiden sich dafür, dass die Eigentumsverhältnisse so bleiben, wie sie sind. Dies ist nur sinnvoll, wenn beide Partner ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen.