Ehegattenerbrecht bei hängiger Scheidung

Ehegattenerbrecht bei hängiger Scheidung

Ein Scheidungsverfahren ist hängig. Kann Ihr Noch-Ehegatte Sie dennoch beerben? Was können Sie tun, dass dies nicht der Fall sein wird?

Zeitachse: verheiratet, in Scheidung, rechtskräftig geschieden

Stellen Sie sich eine Zeitachse vor: Sie sind verliebt, verlobt, verheiratet, und irgendwann geschieden.

Solange sie verheiratet sind bzw. die eingetragene Partnerschaft besteht, beerben sich Eheleute und eingetragene Partner grundsätzlich gegenseitig. – Hingegen haben rechtskräftig geschiedene Ehegatten zueinander kein gesetzliches Erbrecht.

Verlust des Pflichtteilsanspruches

Was gilt, wenn Sie die Ehekrise nicht überwinden und die Ehe beenden wollen? Ist ein Scheidungsverfahren hängig, verliert der überlebende Ehegatte nach neuem revidiertem Erbrecht seinen Pflichtteilsanspruch. Dies gilt ab dem 1. Januar 2023.

Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:

das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde (Art. 472 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB9; oder die Ehegatten mindestsens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 472 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

Gesetzliches Erbrecht bleibt bestehen

Ein Verlust des Pflichtteilsanspruches heisst, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr als pflichtteilsbeschützter Erbe gilt. Hingegen bleibt das gesetzliche Erbrecht bestehen.

Eigenhändiges Testament

Sie haben es in der Hand, ob ihr Noch-Ehegatte beim hängigen Scheidungsverfahren nichts oder weniger als den gesetzlichen Erbteil erhalten soll. Falls ja, haben Sie aktiv zu werden.

Sie können den Noch-Ehegatten erbrechtlich durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) vollumfänglich übergehen. Verfassen Sie ein eigenhändiges Testament und entziehen künftig dem anderen das Pflichtteilsrecht.

Ansonsten bleibt das gesetzliche Erbrecht nach Art. 462 ZGB bestehen.

Ehe- und Erbvertrag

Zudem ist ein möglicher Ehe– und oder Erbvertrag im Hinblick auf eine künftige Scheidung zu prüfen.

Sind Sie bereit, Veränderungen vorzunehmen? Kontaktieren Sie mich, um sich beraten zu lassen.