Getrennt leben: loslassen; Vorgehen bei Trennung: einverständlich oder Eheschutzverfahren

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Sich auseinanderleben

Ihre Beziehung scheitert. Sie haben starke Trennungsangst. Ihre Zukunft ist ungewiss. Sie haben nachvollziehbare Bedenken: “Soll ich ausziehen? Habe ich das Zeug dazu, unabhängig zu leben?” Tief im Inneren wissen Sie, dass Sie sich trennen sollten. Für viele wird dies ungewohnt, befremdlich, in Zukunft aber befreiend wirken. Trennung bedeutet loslassen und ein neues Kapitel aufschlagen.

Einer von Ihnen ist noch nicht bereit, einer endgültigen Scheidung zuzustimmen. Einer glaubt an eine mögliche Versöhnung nach einiger Zeit des Getrenntlebens. Daher ist eine Trennung eine denkbare Alternative zur Scheidung.

Wenn ein Haushalt in zwei aufgeteilt wird …

Trennungsvereinbarung – beide Ehegatten sind einverstanden

Sie möchten getrennte Wege gehen und sind sich beide darüber einig. Dies geht ohne Gerichtsverfahren: Sie heben den gemeinsamen Haushalt auf und regeln die Folgen des Getrenntlebens, wozu Sie diverse Unterlagen zusammenzusuchen haben. Laden Sie die entsprechende Checkliste herunter.

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Wer zieht aus und wer bleibt in der ehelichen Familienwohnung? Welche Hausratsgegenstände kann der andere Ehepartner beanspruchen? Wer bezahlt wem wieviel an den Unterhalt der «Familie»? Wer betreut wann die Kinder?

Eine Trennungsvereinbarung ermöglicht Ihnen, Ihr Leben fortzusetzen, ohne sich um die Dauer des Getrenntlebens oder den Zeitpunkt der Scheidung zu kümmern. Die Vereinbarung beinhaltet vorläufige Regelungen des Getrenntlebens, wie Obhut, Besuchsrecht oder Betreuungsanteile und Unterhaltszahlungen. Laden Sie die entsprechende Checkliste herunter.

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Eheschutzverfahren – bei Uneinigkeit der Ehegatten

Bei Uneinigkeit über das Getrenntleben oder dessen Folgen haben Sie ein Eheschutzverfahren einzuleiten. Ebenso für die Vollstreckung einer Unterhaltsregelung für minderjährige Kinder oder für die Beantragung des AHV-Splittings durch Rentner.

Im Eheschutzverfahren beantragen Sie u.a. die Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens. Die folgenden Massnahmen sind möglich:

  • Die Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrates.
  • Regelung der Obhut, des Besuchsrechts oder der Betreuungsanteile für minderjährige Kinder.
  • Allfällige Kindesschutzmassnahmen.
  • Unterhaltsregelung für die Zukunft sowie bis maximal ein Jahr vor Einreichung des Begehrens.
  • Allfällige Anordnung der Gütertrennung.

Zeit: mindestens zwei Jahre getrennt leben

Bei der Trennungsphase geht um die Vorbereitung der Scheidung. Zeit spielt eine wichtige Rolle. Der Nachweis einer zweijährigen Trennung reicht aus, um eine Scheidung zu erzwingen, auch wenn der Partner nicht einwilligt. Oder unvorbereitet ist. Werden Sie derjenige sein, der vorbereitet ist, wenn die Zweijahresfrist erreicht ist? Oder werden Sie ausgenutzt, wie in der Ehe?

Benötigen Sie Hilfe? Sollen die Bedingungen Ihrer Trennung jetzt geklärt werden? Dokumentiert und geregelt? Gerne unterstütze ich Sie dabei.