Probleme nach der Scheidung

Probleme nach der Scheidung, Verkauf des Hauses

Ende gut, alles gut? Wahrscheinlich nicht. Das Leben geht weiter. Es steht nicht still. Verhältnisse können sich ändern. Neue Unsicherheiten können entstehen, das hat uns die Pandemie gelehrt. Folglich werden Scheidungssachen nur selten mit einem rechtskräftigen Scheidungsurteil abgeschlossen, insbesondere wenn Kinder involviert sind.

Elternschaft – Änderung der Verhältnisse

Sorgerecht und Kindesunterhalt sind nicht fest in Stein gemeisselt. Zeit vergeht, Umstände ändern sich. Das Einzige, was sicher ist: Geschiedene Eltern bleiben Partner, zumindest bis Ihr Kind volljährig wird.

Zum Zeitpunkt der Scheidung vereinbaren die Eltern einen bestimmten Betreuungsplan. Später heiratet einer der Elternteile wieder und zieht ins Ausland. Die Umstände haben sich enorm verändert. Der ursprüngliche Betreuungsplan ist weder praktikabel noch im besten Interesse der Kinder. Folglich ist eine Änderung unumgänglich.

Ein Elternteil hat sich verpflichtet, einen bestimmten Betrag an Kindesunterhalt zu zahlen. Aufgrund einer plötzlichen Änderung des Einkommens oder der Beschäftigung wird dies unmöglich.

Nicht jede kleine Änderung berechtigt zur Anpassung. Nur bei erheblicher, dauernder, unvorhersehbarer und unverschuldeter Änderung der finanziellen Verhältnisse oder der Lebensumstände haben die Eltern ihre ursprünglichen Vereinbarungen oder die gerichtliche Anordnung mit Hilfe der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu überarbeiten.

Änderung des Kindesunterhaltsbetrages

Sie sind grundsätzlich verpflichtet, den aktuellen Betrag zu zahlen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ihre Unterhaltsverpflichtung anpassen. Die Schwelle dafür ist hoch. Sie haben nachzuweisen, dass die Änderung der Umstände wesentlich, bedeutend, unvorhersehbar und dauerhaft ist.

Sobald eine Härte eintritt, die Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet, wie z. B. Arbeitsunfähigkeit oder unfreiwillige Arbeitslosigkeit, lassen Sie sich beraten.

Beendigung der persönlichen Unterhaltszahlungen

Ziel von Unterhaltszahlungen ist es, den schlechter verdienenden Ehepartner während und nach der Scheidung finanziell zu unterstützen, damit er finanziell unabhängig wird und einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten kann. Ist dieses Ziel erreicht, wird sich der andere Ehepartner allenfalls mit Einleitung einer Abänderungsklage um die Einstellung der Unterhaltszahlungen bemühen.

Freiwillige Beendigung

Sie können auf Ehegattenunterhalt verzichten. Folglich können geschiedene Eheleute jederzeit schriftlich vereinbaren, den Ehegattenunterhalt freiwillig zu beenden.

Wiederverheiratung und Tod

Die Wiederverheiratung des Ehepartners, der Unterhalt erhält, beendet die Unterhaltszahlungen, da der neue Ehepartner nun in der Lage ist, diese finanzielle Unterstützung zu leisten. Zusätzlich endet der Ehegattenunterhalt grundsätzlich mit dem Tod eines der beiden ehemaligen Ehepartner.

Gefestigtes Konkubinat

Wenn der Ehepartner, der persönlichen Unterhalt erhält, mit einer anderen Person zusammenzieht, wird der Unterhalt nicht automatisch beendet. Nur ein stabiles eheähnliches Zusammenleben kann ein Grund für die Beendigung oder Sistierung des Ehegattenunterhalts sein.

Nichteinhaltung bzw. Durchsetzung der vereinbarten Verpflichtungen

Was ist, wenn Ihr Ex-Partner den Kindes- oder Ehegattenunterhalt ständig verspätet zahlt, oder ganze Monate auslässt, oder Zahlungen ganz eingestellt? Ist das hinzunehmen? Sicher nicht. Geben Sie nicht auf, wenn jemand den Verpflichtungen nicht nachkommt. Bemühen Sie sich um Vollstreckung.

Verträge und Gerichtsentscheide sind einzuhalten. Sie und Ihr ehemaliger Ehepartner sind beide für die Einhaltung eines Vertrages oder Gerichtsentscheides verantwortlich. Wenn Sie zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt verpflichtet sind, erledigen Sie dies. Pünktlich.

Da das Leben selten stillsteht, sind ursprüngliche Vereinbarungen zu überdenken und allenfalls abzuändern. Kindesunterhalt und Sorgerecht können geändert werden, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben. Ich kann auch helfen, wenn Sie Unterhalt zahlen und Grund zu der Annahme haben, dass Ihr früherer Ehepartner aufgrund einer Wiederverheiratung, eines Zusammenlebens oder aus anderen Gründen nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Rufen Sie mich an, um noch heute einen Beratungstermin zu vereinbaren, damit Sie informierte Entscheidungen treffen können, die im besten Interesse Ihrer Familie sind.