Ein Unternehmer hat weder seinen Nachlass geregelt noch sein Unternehmen bereits zu Lebzeiten übertragen. Nun stirbt er unerwartet.

Herausforderungen

Ein ungeteiltes Unternehmen ist im Nachlass weiterzuführen. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Sie handeln gemeinsam. Es gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Dies kann sich als Stolperstein erweisen.

Ferner ist das Erbe zu teilen. Die Erben können die Teilung frei vereinbaren. Sie sind gleichberechtigt: Sie haben alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. Alle können das Unternehmen übernehmen. Im Idealfall einigen sich die Erben.

Ein Unternehmen ist gemäss h.L. eine Rechtsgesamtheit, ein besonderer Gegenstand bzw. eine zusammengehörende Sache. Das Gesetz besagt, dass zusammengehörende Sachen nicht voneinander getrennt werden, wenn ein Erbe gegen die Teilung Einspruch erhebt.

Es sind jedoch die 10%-Regel und die mangelnde Zuweisungskompetenz des Teilungsrichters zu beachten.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 143 III 425) hat der Richter im Erbteilungsprozess keine Zuweisungskompetenz, falls die Erben sich nicht einigen.

Im Streitfall sind Lose zu bilden und zuzuordnen. Bei der Losbildung sind gleichwertige Häufchen zu machen. Um übermässige Ausgleichzahlungen zu vermeiden, gilt die 10 % Regel. Die Wertdifferenz zwischen dem Wert der Erbschaftssache (des Unternehmens) und dem Betrag des Erbteils sollte nicht mehr als rund 10 % ausmachen.

Oft ist das Familienunternehmen das Hauptaktivum. Bei Uneinigkeit der Erben über die Teilung oder Zuweisung ist das Unternehmen zu liquidieren oder zu verkaufen und der Erlös zu teilen.

Planungsmöglichkeiten

Als Unternehmer bzw. Erblasser können Sie den Nachfolger bestimmen, sei es in einem Erbvertrag oder einem Testament. Sie können das Familienunternehmen einem Nachfolger i.S. einer Teilungsvorschrift zuteilen. Die 10%-Regel ist nicht anwendbar. Ausgleichszahlungen können hingegen anfallen.

Ein Unternehmer kann ausdrücklich regeln, dass er den Nachfolger privilegieren und die Erben ungleich behandeln will. Er teilt dem Nachfolger das Familienunternehmen sowie die verfügbare Quote zu.

Denkbar ist auch ein Vermächtnis oder Vorausvermächtnis. Der Nachfolger erhält das Unternehmen direkt. Es wird der Erbteilung als Nachlasswert entzogen.