Keine Zuweisungskompetenz des Richters
Es befindet sich ein Unternehmen im Nachlass. Ohne Anordnungen eines Unternehmers bzw. Erblassers ergeben sich Zuteilungsprobleme.
Herausforderungen
Stirbt der Unternehmer unerwartet, entsteht ein Führungsvakuum. Der Geschäftsbetrieb ist aufrechtzuerhalten. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Beschlüsse sind einstimmig zu fällen. Bei uneinigen Erben ist dies schwierig.
Das Erbteilungsgericht hat gemäss Bundesgericht keine Zuweisungskompetenz. Der Richter kann ein Unternehmen nicht einem Erben zuweisen (vgl. BGE 143 III 425), sofern sich die Erben darüber uneinig sind. Dies gilt selbst dann, wenn ein Erbe willens wäre, das Unternehmen zu übernehmen.
Der Richter hat Lose zu bilden. Diese haben von gleichem Wert und Grösse zu sein. Es gilt die 10%-Regel: Die Differenz zwischen Wert des Unternehmens und dem Betrag des Erbteils sollte nicht erheblich sein. Übermässigen Ausgleichzahlungen innerhalb der Erbengemeinschaft sind zu vermeiden.
Ist das Familienunternehmen das Hauptaktivum des Vermögens, ist es zu liquidieren, zu zerstückeln oder zu veräussern. M.a.W. wird es bei einem Erbstreit geopfert.
Gemäss Bundesgericht ist am Gesetzgeber, eine ausdrückliche gesetzliche Zuweisungskompetenz des Erbteilungsgerichts vorzusehen.
Geplante, aber verworfene Regelung
Recht auf Integralzuweisung des Unternehmens
Der Entwurf zur Unternehmensnachfolge sah eine Integralzuweisung eines Unternehmens im Nachlass vor. Vorausgesetzt, der Erblasser starb, ohne einen Nachfolger zu bestimmen bzw. über das Unternehmen zu verfügen.
Gemäss Art. 617 Abs. 1 E-ZGB sollte jeder Erbe (ob allein oder mit anderen Erben) die Zuweisung des gesamten Unternehmens oder von Beteiligungen, die ihm die Kontrolle über das Unternehmen ermöglichen, verlangen können.
Als Kriterien für die gerichtliche Zuteilung waren die Kontrolle und die Eignung vorgesehen.
Wer bereits am Unternehmen beteiligt ist, hat ein Interesse an dessen Fortbestehen und Führung. Diese Person sollte die Kontrolle über das Unternehmen übertragen erhalten.
Verlangen mehrere Erben die Zuweisung des Unternehmens an sich allein, sollte der Geeignetste zum Zug kommen. Kriterien können u.a. die Berufsausbildung, die Berufs- und Führungserfahrung im betreffenden Unternehmen oder im Geschäftsbereich sein.
Im Unternehmenserbrecht sollte ein Zuweisungsanspruch jedes Erben auf das Unternehmen im ungeteilten Nachlass eingeführt werden. Das Gesetz kam nicht zustande. Folglich gibt es kein Auffangnetz für ungeregelte oder nicht regelbare Nachlässe, die ein Familienunternehmen enthalten.
Ausblick
Auch wenn es kein Sondererbrecht für Unternehmen gibt, wird möglicherweise im nächsten Revisionspaket eine Bestimmung die gerichtliche Teilung regeln. Es wäre von Vorteil, wenn das Gericht einzelne und zusammengehörende Sachen einem Erben integral auf Antrag zuweisen könnte.
Fazit
Gehen Sie den Königsweg und planen ihre Unternehmensnachfolge. Verfassen Sie Ihr Unternehmertestament.