Kindesvermögen verwalten
Ihre Kinder sind Ihr ein und alles. Für sie arbeiten Sie unermüdlich. Als deren Eltern verwalten Sie das Kindesvermögen. Vorausgesetzt, ihnen steht die elterliche Sorge zu. Doch was ist, wenn Sie unheilbar erkranken und ihre Kinder nicht mehr aufwachsen sehen? Wer soll dann das Kindesvermögen verwalten? Ist der andere (allenfalls geschiedene) Elternteil dazu in der Lage? Was können Sie heute vorkehren?
Inventar
Welche Massnahmen werden ergriffen, wenn ein Elternteil ablebt? Der andere, überlebende Elternteil hat der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.
Erträge
Erträge des Kindesvermögens dürfen Eltern für den Unterhalt, die Erziehung und Ausbildung des Kindes verwenden. Dies wollen Sie unter Umständen verhindern, indem sie freies Kindesvermögen vorsehen.
Freies Kindesvermögen
Erträge sollen nicht verbraucht werden dürfen. Oder die elterliche Verwaltung wird aufgeschlossen.
Grund
Freies Kindesvermögen ist zu begründen, wenn die Eltern zur Verwaltung ungeeignet erscheinen, das Kindesvermögen wachsen oder ein Kind auf die wirtschaftliche Selbstständigkeit vorbereitet werden soll.
Vorgehen
Auflage
Wie erreichen Sie das? Bei Zuwendung können Sie das Nichtverbrauchen der Erträge mit einer Auflage bestimmen. Eltern oder Dritte (z.B. Grosseltern) können bei Zuwendungen an ein Kind den Ausschluss der Verwaltung anordnen. Dies ist sowohl bei Zuwendungen unter Lebenden als auch von Todes wegen möglich.
Testament oder Erbvertrag
Wie gehen Sie konkret vor? Sie machen ein Testament oder schliessen einen Erbvertrag ab. Mit einer Verfügung von Todes wegen kann selbst der Pflichtteil des Kindes von der elterlichen Verwaltung ausgenommen werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Ein Testament ist einseitig, Sie können es jederzeit widerrufen und einseitig ändern. Bei einem Erbvertrag hingegen sind Sie gebunden, es sei denn alle beteiligten Parteien stimmen einer Aufhebung zu.
Verwalter
Legen Sie fest, wer das Kindesvermögen verwalten soll. Wählen Sie eine bestimmte, neutrale Person als Verwalter. Bestimmen Sie ferner eine Ersatzperson für den Fall, dass die erstgenannte Person ihr Amt nicht oder nicht mehr ausüben kann oder will. Der Verwalter nimmt die Rolle des auf einen Erbteil beschränkten Willensvollstreckers ein.
Er übernimmt die Verwaltung bis zur Volljährigkeit des Erben oder der bedachten Person. Selbst über die Volljährigkeit hinaus kann die Verwaltung eines Erbteils dauern: sofern es sich nicht um den Pflichtteil handelt und ein Erblasser dies anordnet. Ein Testator kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen. So kann die Aushändigung eines bestimmten Erbteils aufgeschoben werden.
Kindesschutzbehörde
Die Kindesschutzbehörde kann den Verwalter bzw. Dritten zur periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung anhalten. Sie kann, bei Gefährdung des Kindesvermögens, die Verwaltung einem Beistand übertragen.