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Verzicht auf eine Nutzniessung am Wohnhaus

Ein Erblasser räumt seiner bei ihm wohnhaften Haushälterin die Nutzniessung am Wohnhaus testamentarisch ein. Diese verzichtet darauf.

Ein Nutzniessungsrecht hat einen objektiven Wert: die Liegenschaft kann bewohnt oder an Dritte vermietet werden. Die Nutzniesserin erhält die Mieteinnahmen und trägt die Aufwendungen (gewöhnlichen Unterhalt, die Hypothekarzinsen, Steuern, Abgaben und Versicherungszinsen).

Steuerliche Folgen

Was sind die steuerlichen Folgen eines unwiderruflichen und entschädigungslosen Verzichts auf die Nutzniessung zugunsten der Erben im Kanton Zürich?

Ein entschädigungsloser Verzicht auf die Nutzniessung kann im Kanton Zürich als steuerbare Schenkung zuhanden der belasteten Eigentümer qualifiziert werden.

Im Zivilrecht ist eine Entreicherung des Schenkers wesentlich, während eine steuerbare Schenkung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangt: Sie setzt nach § 4 Abs. 1 ESCHG/ZH eine Zuwendung, eine Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen, ein Schenkungswille sowie die Unentgeltlichkeit voraus.

Umstrittener Schenkungswille

Umstritten ist im vorliegenden Fall der Schenkungswille. Im Kanton Zürich ist der Schenkungswille der zuwendenden Person massgebend, dies im Unterschied zur Rechtslage in gewissen anderen Kantonen. Die Haushälterin weiss und will, dass bei einem entschädigungslosen, unwiderruflichen Verzicht eine unentgeltliche Vermögenszuwendung vorliegt. Ihr Schenkungswille ist gegeben.

Irrelevante Motive

Nicht entscheidend sind die Motive der Haushälterin (wie Vermeidung von Ärger, Dankbarkeit, Ehrerbietung, fortgeschrittenes Alter). Irrelevant ist auch, ob die empfangenden Personen davon Kenntnis haben.

Einseitiger Verzicht vergleichbar mit einer Löschung einer Dienstbarkeit

Der einseitige Verzicht der Haushälterin auf die Nutzniessung angefallene Vermögensvorteil ist vergleichbar mit einer Löschung der Dienstbarkeit im Zug eines Schenkungsvertrages. Darin kann eine steuerbare Schenkung vom Berechtigten an den Eigentümer gesehen werden.

Schenkungssteuer

Die Beschenkten sind folglich bereichert, was gemäss Steuerrekursgericht des Kantons Zürich eine Schenkungssteuer auslöst (vgl. Entscheid vom 8. Oktober 2021, 2 ES.2021.4). Die Höhe der Schenkung bestimmt sich nach dem Restwert der Berechtigung.

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