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Gesetzliche Erben

Wer wird Sie beerben, wenn Sie untätig bleiben?

Falls Sie kein Testament verfasst oder einen Erbvertrag abgeschlossen haben (sog. letztwillige Verfügung von Todes wegen), gilt die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz legt fest, wer Sie beerben wird (sog. gesetzliche Erben) und mit welchem Anteil (sog. Erbquote). Die Erbrechtsrevision tangiert das gesetzliche Erbrecht nicht.

Blutsverwandte, überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner

Ihre Blutsverwandten sowie der überlebende Ehepartner oder der eingetragene Partner gelten als gesetzliche Erben.

Abstammung beruht auf Verwandtschaft. Ihre Nachkommen stammen von Ihnen, Sie von Eltern, diese von den Grosseltern ab. Das kann in einem Stammbaum festgehalten werden.

Verwandte Erben

Bei den Blutsverwandten wird zwischen drei Parentelen unterschieden: den Nachkommen, der elterlichen und der grosselterlichen Verwandtschaft.

Nachkommen

Ihre Nachkommen sind Ihre nächsten Erben (vgl. Art. 457 Abs. 1 ZGB). Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Nachkommen in allen Graden nach Stämmen an seine Stelle (sog. Eintrittsprinzip). Zur ersten Parentel gehören somit die Kinder, Enkel, Urenkel sowie die Ur-Urenkel.

Elterlicher Stamm

Falls Sie keine Nachkommen hinterlassen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern und alle Personen, die von diesen abstammen (vgl. Art. 458 ZGB), also Schwester/Bruder, Nichte/Neffe. Vater und Mutter erben nach Hälften. Sollten auf der einen Seite keine Nachkommen vorhanden sein, so fällt die ganze Erbschaft den Erben der anderen Seite zu.

Grosselterlicher Stamm

Ihre Erbschaft gelangt an den Stamm der Grosseltern (Grossmutter/Grossvater, Tante/Onkel, Cousine/Cousin), wenn keine Erben der ersten oder zweiten Parentel vorhanden sind und sie zudem keinen überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinterlassen.

Gemeinwesen

Die Erbberechtigung der Verwandten hört mit dem Stamm der Grosseltern auf (vgl. Art. 460 ZGB). Ohne Erben fällt die Erbschaft an den Kanton oder an die Gemeinde.

Was heisst das genau?

Solange Sie Kinder haben, gehen die anderen, weiter entfernteren Parentelen leer aus. Kinder erben zu gleichen Teilen (sog. Gleichheitsprinzip).

Ihre Kinder und Ehegatten oder eingetragene Partner werden Sie beerben, falls diese den Erbgang erleben. Ist jemand ohne eigene Nachkommen verstorben, so wächst dessen Anteil zu gleichen Teilen an die gleichstufigen Miterben an (sog. Anwachsungsprinzip). Es treten somit Eltern, Grosseltern oder der Staat an deren Stelle.

Ihr Lebens- oder Konkubinatspartner, Ihr Stief- oder Pflegekind sind keine gesetzlichen Erben.

Aktive Nachlassplanung

Testament

Wenn dies nicht Ihren Vorstellungen und Wünschen entspricht, haben Sie aktiv zu werden und z.B. ein Testament zu verfassen.

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