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Arglistige Beeinflussung und Erbschleicherei.

Heute ist Welttag der Patientensicherheit. Medikations- und Behandlungsfehler sind oft vermeidbar, ebenso arglistige Beeinflussung und Erbschleicherei.

Vermächtnis, Testament

Ein erbunwürdiger Krankenpfleger soll aus einer Verfügung von Todes wegen nichts erhalten.

Ein Pflegefachmann betreute eine alleinstehende Frau ab Mai 1997 bis zu deren Tod im Jahr 2015. Die sog. Erblasserin vermachte ihm eine Liegenschaft. Der eingesetzte Willensvollstrecker weigerte sich, dem Pfleger das Vermächtnis auszurichten. Der Krankenpfleger klagte auf Auslieferung des Vermächtnisses. Vergeblich: Alle Instanzen erachteten ihn als erbunwürdig.

Erbunwürdig

Erbunwürdig ist, wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Verhinderung kann durch geistige Beeinflussung stattfinden, durch Unterlassen einer Aufklärung oder Mitteilung, um eine Fehlvorstellung der Erblasserin zu korrigieren.

Abhängigkeitsverhältnis

Der Pflegefachmann war für die Erblasserin privater Betreuer und Pfleger, zudem amtlicher Beistand, Generalbevollmächtigter und Vorsorgebeauftragter. Es bestand ein hohes Vertrauens- sowie ein starkes Abhängigkeitsverhältnis.

Informationspflicht

Der Pfleger wusste, dass die Erblasserin ihm das Haus vermachte und ihn im Testament berücksichtigte. Er hätte die Erblasserin aufklären müssen, dass er nicht aus Freundschaft oder Zuneigung gehandelt habe, sondern die Pflegeleistungen in Rechnung stellte. Er habe monatlich rund CHF 4’800 für ein Arbeitspensum von ca. 50 % erhalten.

Aufklärungspflicht

Zudem habe er als Beistand und Vorsorgebeauftragter eine Aufklärungspflicht hinsichtlich Interessenkollisionen bei erbrechtlichen Begünstigungen. Im Jahr 2014 habe ihm die Erblasserin CHF 200’000 geschenkt. Als Beistand habe er die Schenkung angenommen, ohne die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einzuholen.

Arglistige Beeinflussung

Auffällig ist, dass eine weitere vom selben Pfleger betreute Erblasserin ihm ebenfalls eine Wohnliegenschaft als Vermächtnis ausgerichtet habe. Dies lasse auf eine testamentarische Beeinflussung schliessen.

Falsche Vorstellung

Im vorliegenden Fall war die Erblasserin sehr einsam und psychisch angeschlagen. Sie ging von einem Freundschaftsverhältnis aus und sah im Pfleger ein Retter, Freund und Wohltäter. Sie war überzeugt, dass sie ohne seine Betreuung in ein Pflegeheim hätte eintreten müssen.

Der Krankenpfleger habe die falsche Vorstellung der Erblasserin benutzt und sie beeinflusst, um sich arglistig zu bereichern. Seine Aufklärungspflicht habe er missachtet, indem er nicht über die bezahlte Dienstleistung informierte.

Die Erblasserin hätte dem Krankenpfleger ihre Liegenschaft mit einem Steuerwert von CHF 670’000 nicht vermacht, wenn sie gewusst hätte, dass er angemessen entlöhnt worden sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_993/2020 vom 2. November 2021).

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