Zum Inhalt springen

Sind Sie verfügungsfähig, obwohl schwer erkrankt?

Heute ist internationaler Tag der älteren Menschen. Im Alter kann sich die Frage stellen, ob Sie verfügungsfähig sind.

Sind Sie krank und möchten für Ihre Liebsten vorsorgen?

Der Testator erkrankte an Krebs und verstarb daran im Dezember 2014. Zuvor liess er im Juli 2014 seine Partnerschaft mit C eintragen, und im August 2014 ein öffentliches Testament errichten. Er setzte seinen Partner C als Alleinerben ein.

Verfügungsunfähig bzw. nicht testierfähig

Wünschen Sie das Risiko zu verringern, dass Ihre Verwandten gegen Ihren eingesetzten Erben klagen und behaupten, sie seien nicht testierfähig?

Seine Schwestern klagten u.a. gegen C. Sie argumentierten auch, der Erblasser sei verfügungsunfähig.

Ungültigkeitsklage

Falls der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung nicht verfügungsfähig war, kann eine Verfügung von Todes wegen auf erhobene Klage für ungültig erklärt werden (vgl. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Nur wer urteilsfähig ist, kann letztwillig über sein Vermögen verfügen.

Urteilsfähig

Urteilsfähig sind alle, die vernunftgemäss handeln können. Geistige Behinderung, psychische Störung, Rausch oder ähnlichen Zustände halten sie davon nicht ab (vgl. Art. 16 ZGB).

Ein Testator hat fähig zu sein, Sinn, Zweck und Wirkung seines Handelns zu erkennen, sowie nach seinem freien Willen zu handeln. Urteilsfähigkeit ist immer relativ, bezogen auf eine bestimmte Handlung.

Vernunftgemäss handeln

Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 4.1.3). Ansonsten sind die Schwächezustände und die beeinträchtigte Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen.

Auch wenn im vorliegenden Fall der Erblasser schwer körperlich krank war, Lähmungen und Sprachstörungen hatte, konnte er vernunftgemäss handeln. Bei Eintragung der Partnerschaft hat die Zivilstandsbeamtin nicht an der Urteilsfähigkeit gezweifelt. Der Videoaufzeichnung der Zeremonie ist nicht zu entnehmen, dass der Erblasser nicht in der Lage sei, vernunftgemäss zu handeln. Ferner lagen Arztberichte vor, wonach der Erblasser verfügungs- und urteilsfähig erscheine und keine offensichtlichen Hinweise für eine Verwirrtheit, Wahrnehmungs- oder Denkstörung vorliegen (E. 4.5.2.2).

Das Bundesgericht hielt fest, dass Cannabiskonsum sowie die Einnahme von Morphin nicht per se zur Urteilsunfähigkeit führe. Es wäre zu belegen, ab welchen Mengen ein Rauschzustand eintritt und vernunftgemässes Handeln beeinträchtigt (E. 4.5.2.3).

Was ist vorzukehren?

Lassen Sie sich beim Verfassen von Testamenten umfassend beraten. Vieles ist zu beachten. Manchmal ist es ratsam, seine Urteilsfähigkeit von Spezialisten kurz vor dem Verfassen eines Testaments bestätigen zu lassen.

Mehr erfahren Sie auf meiner Website. Ich freue mich, Sie bei einer friedlichen Vermögensübergabe unterstützen zu dürfen, damit Ihre persönlichen und letzten Wünsche verwirklicht werden. Kontaktieren Sie mich für eine Beratung.

Social media & sharing icons powered by UltimatelySocial