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Keine sittenwidrige Schenkung

Sittenwidriger Vertrag (Art. 20 OR)

Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn gegen die herrschende Moral verstossen wird. Es hat z.B. eine unlautere Beeinflussung vorzuliegen.

Lebzeitige Zuwendungen an Vertrauenspersonen

Bei lebzeitigen Zuwendungen an Vertrauenspersonen wie Ärzte, Psychologen, Geistliche, Heimleiter, Bankiers, etc. kann sich die Frage der Sittenwidrigkeit stellen. Solche Berufsträger kennen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der betreuten Person. Es ist jeweils zu beurteilen, ob eine Schenkung selbstbestimmt vorgenommen oder in unlauterer Weise beeinflusst wurde.

Im konkreten Fall übertrug eine Frau das Eigentum an Ihrem Grundstück für CHF 540’000 an ihren Arzt unter Vorbehalt einer lebenslänglichen Nutzniessung. Da der Verkehrswert rund zwei Millionen betrug, lag eine gemischte Schenkung vor.

Später beantragte die Frau vor Gericht u.a., es sei die Nichtigkeit des am 18. April 2008 abgeschlossenen, öffentlich beurkundeten Vertrages wegen Sittenwidrigkeit festzustellen. Beim Vertragspartner handle es sich um Ihren Hausarzt. Ihre Willensbildung sei durch eine überhöhte Abgabe des Schlafmittels Rohypnol angeblich beeinträchtigt gewesen. Ferner argumentierte die Klägerin, es sei gegen Art. 38 der Standesordnung der FMH verstossen worden: Die Annahme von Geschenken, Verfügungen von Todes wegen oder von anderen Vorteilen, sei es von Patienten, Patientinnen oder von Dritten, die den Arzt oder die Ärztin in ihren ärztlichen Entscheidungen beeinflussen können und das übliche Mass kleiner Anerkennungen übersteigen, ist unzulässig.

Die Vorinstanz stellte fest, dass zwischen den Parteien ein berufliches sowie ein nahes persönliches Verhältnis bestand. Eine unzulässige Beeinflussung sei zu verneinen, da die Frau die Sache selbständig an die Hand genommen und nicht der Arzt zum Vertragsabschluss gedrängt habe.

Im vorliegenden Fall sei nicht festgestellt worden, dass die Willensbildung vom Erhalt des Suchtmittels abhänge. Folglich sei der Vertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit i.S.v. Art. 20 OR nichtig (vgl. BGer vom 9. April 2014, 4A_3/2014).

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