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KINDERBETREUUNG, SCHULSTUFENREGEL

Das Bundesgericht hat mehrere Leitentscheiden zum familienrechtlichen Unterhalt gefällt und Faustregeln aufgehoben oder aufgeweicht. Was ist die neue Rechtslage?

Teil 4

Das Bundesgericht hat mehrere Leitentscheiden zum familienrechtlichen Unterhalt gefällt und Faustregeln aufgehoben oder aufgeweicht. Was ist die neue Rechtslage?

Kinderbetreuung schränkt den zumutbaren Erwerb ein. Wer betreut die Kinder? Wie alt sind diese?

Abgestuft ab welchem Alter hat der hauptbetreuende Ehegatte zu arbeiten?

Aufgabe der 10/16 Regel. Entscheidung gemäss der Schulstufenregel.

Kinderbetreuung

Die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besteht ab dem Zeitpunkt der Scheidung bzw. bereits ab Trennung, wenn keine Aussicht auf Wiedervereinigung besteht. Wegen Kinderbetreuung kann der zumutbare Erwerb eingeschränkt sein. Es ist zu unterscheiden, ob ein Elternteil die Kinder mehrheitlich betreut oder ob sich beide Eltern die Kinderbetreuung teilen.

Kontinuitätsprinzip

Das praktizierte Betreuungsmodell wird in einer ersten Phase fortgeführt (Kontinuitätsprinzip). Nach einer angemessenen Übergangsfrist hat sich der obhutsberechtigte Ehegatte – trotz erbringen von Naturalleistungen –in den Erwerbprozess einzugliedern, abgestuft nach dem Alter der gemeinsamen Kinder.

Schulstufenregel

Das Bundesgericht hatte mit BGE 144 III 481 (E. 4.7.6) die 10/16 Regel zugunsten der Schulstufenregel aufgehoben: dem hauptbetreuenden Ehegatten ist grundsätzlich bereits ab Kindergarten- oder Schuleintritt des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und eine Vollzeiterwerbstelle ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres zuzumuten.

Alternierende Obhut

Was gilt bei der alternierenden Obhut, wenn beide Eltern die Kinderbetreuung teilen? Welcher Erwerb ist zumutbar? Die zumutbaren Arbeitspensen sind zu bestimmen. Auszugehen ist von der Betreuungslast an den Werktagen während üblicher Arbeitszeiten.

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