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Herabsetzung und revidiertes Erbrecht

Lässt der Erblasser jemandem zu viel zukommen, kann der pflichteilsberechtigte Erbe Herabsetzung verlangen. Es ist wie das Kürzen von Hosen. Es wird so viel weggenommen, bis es passt bzw. auf das zulässige Mass herabgesetzt.

Reihenfolge der Herabsetzung

Das revidierte Erbrecht äussert sich zur Herabsetzungsreihenfolge: zuerst Erwerbungen gemäss gesetzlicher Erbfolge, dann Verfügungen von Todes wegen, schliesslich Zuwendungen unter Lebenden, so wie Ehe- und Vermögensverträge.

Pflichtteil

Ihren nächsten Angehörigen steht bei Ihrem Ableben gesetzlich ein Teil Ihres Vermögens zu und kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Was nicht unentziehbar ist, gilt als verfügbare Quote. Über diese können Sie frei verfügen. Verfügen Sie über mehr als die verfügbare Quote, werden Pflichtteile verletzt. Ein solches Testament ist zwar gültig, aber anfechtbar.

Der Pflichtteil eines Erben kann auch durch bestimmte Zuwendungen unter Lebenden verletzt sein. Diese pflichtteilsverletzenden Rechtsgeschäfte sind ebenfalls anfechtbar.

Herabsetzungsklage

Der in seinem Pflichtteil verletzte Erbe hat einen Herabsetzungsanspruch. Bleibt er passiv, verzichtet er auf das Recht der Herabsetzung. Erhebt er Herabsetzungsklage, verlangt er die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass.

Ausgangslage

Gemäss geltendem Recht unterliegen der Herabsetzung in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen, dann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar die späteren vor den früheren, bis der Pflichtteil hergestellt ist (Art. 532 ZGB).

Verschiedene Fragen sind unter geltendem Recht umstritten

Strittig ist nach heute geltendem Recht, ob überhälftige Vorschlagszuweisungen nach Art. 216 ZGB in einem Ehevertrag als eine Verfügung von Todes wegen oder als eine lebzeitige Zuwendung gilt.

Ferner ist heute die Herabsetzung des Intestaterbrechts strittig. Intestaterbrecht bedeutet Erbfolge nach Gesetz, wenn der Erblasser nicht oder lediglich über einen Teil seines Nachlasses mittels Testaments verfügt hat. So kann der Pflichtteil bestimmter Erben verletzt sein. Gemäss geltendem Gesetzeswortlaut werden lediglich Verfügungen des Erblassers herabsetzt, und nicht der Intestaterwerb. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, die mittels Anerkennung der Herabsetzbarkeit des Intestaterwerbs geschlossen wird, ist strittig.

Neue Regelung

Im revidierten Recht wird die Herabsetzungsreihenfolge festgehalten (Art. 532 E-ZGB).

Gegenstand der Herabsetzung

Neu wird das Intestaterbrecht, Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge, explizit als Objekt der Herabsetzung erwähnt (Art. 522 Abs. 1 E-ZGB), und wird als erstes herabgesetzt (Art. 532 Abs. 1 E-ZGB).

Reihenfolge der Herabsetzung

Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist, (1) die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge, also das Intestaterbrecht, (2) die Verfügungen von Todes wegen, (3) die Zuwendungen unter Lebenden (Art. 532 Abs. 1 Z. 1-3 E-ZGB).

Bei den Zuwendungen unter Lebenden gilt die folgende Reihenfolge bei der Herabsetzung: (1) die Zuwendungen aus Ehe- oder Vermögensvertrag, (2) die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis, und danach (3) die weiteren Zuwendungen, die späteren vor den früheren (Art. 532 Abs. 2 Z. 1-3 ZGB).

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