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SCHMELZENDES VERMÖGEN IM ALTER

…insbesondere bei Pflegebedürftigkeit und Heimeintritt.

Können Sie dem mit Schenkungen und Erbvorbezügen entgehen? Was ist allenfalls vorzukehren?

Und wie sicher wir Ihr Vemögen nach Ihrem Ableben sein? Seit 2021 haben Erben Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden und der Nachlass mehr als CHF 40’000.– beträgt, zurückzuerstatten.

Ergänzungsleistungen

Pflegebedürftige haben bei Heimeintritt viele Kosten selbst zu finanzieren, was Unsummen an Geld verschlingt. Wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen, haben Sie einen verfassungsmässigen, unbedingten Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen als Sozialversicherungsleistungen. Das Reinvermögen darf bei Alleinstehenden nicht mehr als CHF 100’000.– bzw. bei Ehepaaren nicht mehr als CHF 200’000.– betragen (vgl. Art. 9a Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen– und Invalidenversicherung, ELG).

Bei der Berechnung des Vermögens werden selbstbewohnte Liegenschaften im Umfang von CHF 112’500.– bzw. CHF 300’000.– nicht berücksichtigt, wenn eine alleinstehende Person oder ein Ehegatte darin lebt (vgl. Art. 9a Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. c sowie Art. 11 Abs. 1bis ELG).

Die Freibeträge für den Verzehr des Vermögens werden bei Alleinstehenden auf CHF 30’000.– und bei Ehepaaren auf CHF 50’000.– gesenkt. Bei Überschreitung der Freibeträge wird ein Teil davon als Einkommen angerechnet (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

Denken Sie an Schenkungen, um dem zu entgehen?

Es nützt nichts, wenn Sie Ihre Ersparnisse verschenken. Schenkungen werden, bis auf einen jährlichen Freibetrag (von CHF 10’000.– bei Vermögen bis 100’000.–), angerechnet (vgl. Art. 11a Abs. 3 ELG). Verzichtete Vermögenswerte werden wie tatsächliche Vermögenswerte behandelt und folglich hinzugerechnet.

Was heisst freiwilliger Verzicht?

Eine Person verzichtet freiwillig, wenn sie dies ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung tut (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Darunter fallen ein ohne wichtigen Grund anfallender Vermögensverzehr von mehr als zehn Prozent des Vermögens pro Jahr (vgl. Art. 11a Abs. 3 ELG). Ferner gelten Schenkung oder Erbvorbezug an Nachkommen sowie Veräusserung von Gütern unter dem Verkehrswert als freiwilliger Verzicht.

Tun sie dies trotzdem, riskieren Sie Kürzungen bei den Ergänzungsleistungen. Allenfalls verwirken Sie sogar Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

Was können Sie vorkehren?

U.a. können Sie Sie möglichst lange mit Spitex-Unterstützung in einer rollstuhlgängigen Wohnung zu Hause leben.

Wie sicher wird Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben sein?  

Selbst nach Ihrem Ableben sind Ihre Ersparnisse nicht sicher: Rechtsmässig bezogene Leistungen, die eine Person ab dem 1. Januar 2021 während 10 Jahren vor dem Ableben erhalten hat, sind aus dem Nachlass zurückzuerstatten, falls dieser CHF 40’000.– übersteigt. Bei Ehepaaren findet die Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen statt (vgl. Art. 16a ELG).

Rückerstattungspflicht, Regressanspruch gegenüber Miterben

Die Rückerstattungspflicht darf den Pflichtteil der Erben verletzen. Sie beschränkt sich auf den Nachlass. Die Ausgleichskasse erlässt eine Verfügung. Sie kann sich an einen Erben wenden, da alle Erben für diese Schuld solidarisch haften. Der in Anspruch genommene Erbe hat gegenüber seinen Miterben einen Regressanspruch für den Teil, den er mehr bezahlt hat, als seine quotenmässige Berechtigung am Nachlass betrifft (vgl. Art. 640 ZGB).

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