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Nutzniessung nach Art. 473 ZGB und Erbrechtsrevision

Soll beispielsweise der überlebende Ehegatte im Haus weiter wohnen und dieses nicht verkaufen können?

Motive

Nutzniessung zugunsten des Ehegatten gegenüber gemeinsamen Kindern ist wie ein zugeschnürter Geldbeutel. Die Kinder als Eigentümer erhalten das nackte Eigentum, von dem sie bis zum Ableben des zweitversterbenden Ehegatten nichts haben.

Der Ehegatte als Nutzniesser geniesst fremdes Eigentum, das er nutzen, aber nicht verkaufen kann. Der überlebende Ehegatte wird bessergestellt und der Verbleib im ehelichen Haus ist sichergestellt. Oft lässt sich dadurch der Verkauf einer Familienwohnung vermeiden, um die Erbteilung vorzunehmen. Der Ehepartner erhält dann den Besitz an (beweglichen und/oder unbeweglichen) Vermögenswerten des Nachlasses. Diese darf er gebrauchen, verwalten und nutzen, eine Immobilie selbst bewohnen oder vermieten. Veräussern darf er sie hingegen nicht.

Formvorschrift: Verfügung von Todes wegen

Sie können u.a. testamentarisch eine Begünstigung durch Nutzniessung vorsehen.

Tod des nutzniessenden überlebenden Ehegatten

Bei Ableben des überlebenden Ehepartners bzw. Nutzniessers endet die Nutzniessung von Gesetzes wegen. Der Nachlass geht an die gemeinsamen Nachkommen.

Erbrechtsrevision

Welche neuen Regeln sieht nun die Erbrechtsrevision vor?

Gemäss revidiertem Recht wird bei der Begünstigung des überlebenden Ehegatten mittels Nutzniessung die verfügbare Quote an die reduzierten Pflichtteile angepasst. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses (Art. 473 Abs. 2 Satz 2 E-ZGB), gegenüber bisher einem Viertel.

Neu werden Nutzniessungslösungen auch eingetragenen Partnern mit gemeinsamen Kindern zustehen (Art. 473 E-ZGB).

Zwei weitere Fragen werden in der Botschaft geklärt: nämlich (1) das Wahlrecht des überlebenden Ehegatten zwischen Nutzniessung und Pflichtteil zu vollem Eigentum sowie (2) die Berechnungsmethode, wenn gemeinsame sowie nichtgemeinsame Nachkommen vorhanden sind.

Wurde dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Partner letztwillig gegenüber gemeinsamen Nachkommen ausschliesslich die Nutzniessung am gesamten Vermögen zugewiesen (sog. Nutzniessungsvermächtnis), so hat dieser das Recht, anstelle der Nutzniessung seinen Pflichtteil zu vollem Eigentum zu verlangen.

Bei gemeinsamen und nichtgemeinsamen Kindern sind zwei verschiedene Erbmassen zu bilden, damit die Ansprüche der Erben berechnet werden können (vgl. Botschaft Erbrecht, S. 5843 f.)

Kriterien

Das Nutzniessungsvermächtnis ist eine Möglichkeit der Begünstigung, wenn das Vermögen mehrheitlich aus Eigengut des Erblassers besteht. Vorab sind die Vermögensverhältnisse sowie die familiäre Situation zu analysieren. Je älter der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, desto besser. Ungeeignet sind Nutzniessungslösungen, wenn der Erblasser auch nicht gemeinsame Nachkommen hinterlässt.

Nutzniessungslösungen sind «Schönwetterlösungen», bergen innerfamiliäres Konfliktpotential und werden oft als Belastung empfunden. Grundstücke werden nutzniessungsbelastet, um deren Verkauf zu verhindern und dem überlebenden Ehepartner den Verbleib im Haus zu ermöglichen.

 

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