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LIEGENSCHAFT und WOHNRECHT

Übertragen Sie Ihre Liegenschaft vorzeitig auf Ihre Kinder und behalten Sie sich (als Schenker) ein Wohnrecht vor?

Einräumung des Wohnrechts

War der Erblasser verheiratet, kann der überlebende Ehegatte, auch ohne Testament, die Zuweisung der gemeinsam bewohnten Wohnung, die ihm nicht gehört, auf Anrechnung an seinen Erbteil, oder – statt des Eigentums – die Einräumung des Wohnrechts verlangen (vgl. Art. 612a ZGB).

Wollen Sie Ihrer Partnerin ein Wohnrecht vermachen?

Bei unverheirateten Personen kann ein Wohnrecht zugunsten einer natürlichen Person (z. B. Partnerin) in einem Testament oder Erbvertrag vorgesehen werden. Dies räumt das Recht ein, eine Liegenschaft zu bewohnen. Es ist weder übertragbar noch vererblich (vgl. Art. 776 ZGB).

Worauf ist zu achten?

Ein Testator sollte festhalten, ob das Wohnrecht kostenlos oder entgeltlich ist, wann es beginnt, wie lange es dauert und auf wessen Kosten es im Grundbuch einzutragen ist.

Je nachdem, ob ein kostenloses oder entgeltliches Wohnrecht gewährt wird, hat der Eigentümer oder der Wohnberechtigte für die Kosten in Bezug auf die Liegenschaft aufzukommen.

Wie wirkt sich ein Umzug ins Alters- oder Pflegeheim auf das Wohnrecht aus?

Ein unbefristetes Wohnrecht erlischt spätestens mit dem Tod der berechtigten Person, allenfalls schon vorher, wenn es nicht mehr genutzt werden kann, wie beispielsweise bei einem Umzug ins Pflegeheim. Der Eigentümer kann dann die Löschung des Wohnrechts verlangen.

Entschädigungspflicht

Für das vorzeitige Erlöschen des Wohnrechts kann in einem Erbvertrag eine Entschädigungspflicht vorgesehen werden.

Ein Erlass der Entschädigungspflicht (z.B. der Mutter gegenüber ihren Kindern) wird als freiwilliger Vermögensverzicht angesehen. Bei einem Antrag auf Ergänzungsleistungen kann sich das nachteilig auswirken: Es findet eine fiktive Hinzurechnung zum Vermögen statt. Allenfalls besteht kein oder lediglich ein verminderter Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

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