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Unvergessen

Sie entscheiden frei, was Sie hinterlassen wollen, beim wem sie sich bedanken, wem sie eine Freude machen, wen sie unterstützen oder Ihr Glück weitergeben wollen. Die Möglichkeit dazu haben Sie.

Erbrechtsrevision

Dank der Schweizerischen Erbrechtsrevision können Sie ab dem 1.1.2023 immer über mindestens die Hälfte Ihrer Erbschaft frei verfügen.

Es lohnt sich zu überlegen, ob die gesetzliche Regelung für Sie passt oder ob Sie davon abweichen, indem Sie z.B. ein eigenhändiges Testament verfassen.

Innerhalb der Familie besteht eine natürliche Erbberechtigung, und der Pflichtteil kann grundsätzlich nicht entzogen werden. Der Pflichtteil für geschützte Erben (Nachkommen, Ehegatten oder eingetragene Partner) beträgt seit dem 1.1.2023 die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB).

Konkretes Beispiel

Gesetzliche Regelung

Gemäss Abbildung hinterlassen eine Ehegattin und ein Kind. Die gesamte Erbschaft geht von Gesetzes wegen je zur Hälfte an die überlebende Ehegattin und Ihr Kind. Denn wenn Sie nicht aktiv planen, bestimmt der Gesetzgeber, wer wieviel erhalten wird. Die gesetzlichen Erben erhalten den gesetzlichen Erbteil.

Nachlassplanung

Nun möchten Sie eine andere Verteilung bewirken, da Sie sich möglicherweise bei jemandem bedanken möchten, und verfassen daher ein eigenhändiges Testament. Sie haben u.a. Pflichtteile zu beachten. Ein Erblasser darf nicht frei über den Pflichtteil verfügen. Tut er dies dennoch, können pflichtteilsgeschützte Erben auf Herabsetzung klagen.

Verfügbare Quote

Über die verfügbare Quote, also über jenen Teil des Vermögens, welcher die Pflichtteile übersteigt, können Sie frei verfügen.

Pflichtteil

Der Pflichtteil der Nachkommen wurde ab dem 1. Januar 2023 von drei Viertel auf die Hälfte reduziert, der Pflichtteil der Eltern abgeschafft. Prüfen Sie daher Ihr bestehendes Testament. Dadurch erhöht sich die verfügbare Quote. Sie können jemanden Ihrer Wahl begünstigen. Dies kann unter Umständen Streit verursachen. Kinder sollten wenn möglich gleichbehandelt werden.

Im konkreten Beispiel beträgt der Pflichtteil des Ehegatten und des Kindes je die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches (vgl. Art. 471 ZGB), also je einen Viertel des Nachlasses. – Sie können über die verfügbare Quote – also die Hälfte – frei verfügen, unter altem Recht über drei Achtel.

In der Praxis

Dies hat diverse praktische Auswirkungen. Sie können gesetzliche Erben auf den Pflichtteil setzen, und über den verfügbaren Teil verfügen, z.B. Erben für einen Bruchteil der Erbschaft einsetzen, oder einem Bedachten einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden, oder ihm eine einzelne Erbschaftssache vermachen.

In dankbarer Erinnerung behalten

Halten Sie Ihre Familie zusammen, so dass Sie in guter Erinnerung bleiben.

 

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