Zum Inhalt springen

Leistung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) und Erbrechtsrevision

Wie werden Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Todesfall erbrechtlich behandelt?

Pflichtteil, Herabsetzungsklage

Mit versicherungsrechtlichen Lösungen kann versucht werden, das Pflichtteilsrecht zu umgehen. Pflichtteilsverletzungen unterliegen der Herabsetzung.

Begünstigte

Bei Lebensversicherungen der Säule 3a und 3b kann der Versicherungsnehmer eine bestimmte Person als Begünstigte bezeichnen und somit die vorgesehene Reihenfolge durch schriftliche Erklärung ändern. Die Reihenfolge kann von einer in der zweiten Säule sowie von der im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Erbfolge abweichen.

Die Begünstigte (z.B. Konkubinatspartnerin) wird im Todesfall des Erblassers eine Summe ausbezahlt erhalten, während Hinterbliebene (z.B.  Nachkommen) allenfalls leer ausgehen. Solche unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden sind erbrechtlich relevant.

Ausgangslage: geltendes Recht

Umstritten ist nach geltendem Recht, ob Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Todesfall in den Nachlass fallen oder nicht. Die Vorsorgevereinbarung (Säule 3a als Banksparen) und die Vorsorgeversicherung (Säule 3a als Vorsorgeversicherung) werden unterschiedlich behandelt:

Nicht in den Nachlass fallen gemäss herrschender Lehre Leistungen aus Lebensversicherungen der Säule 3a. Banksparen 3a hingegen gilt als freies Vermögen, weshalb der gesamte Betrag in die Erbmasse fällt und bereits deshalb erbrechtlich zu berücksichtigen ist. – Diese ungleiche Behandlung stösst auf Kritik.

Erbrechtsrevision

Neu werden ab dem 1. Januar 2023 alle Begünstigten – unabhängig von der Vorsorgeform – einen eigenen, direkten Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung gegenüber der Versicherungseinrichtung oder Bank(stiftung) haben. Diese Vorsorgeleistung wird ihnen direkt ausbezahlt werden.

Gemäss revidiertem Erbrecht werden sämtliche Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), ob Bank- oder Versicherungsprodukt, als lebzeitige Zuwendungen behandelt. Solche Leistungen an einen begünstigten Dritten beim Tod des Vorsorgenehmers werden nicht in den Nachlass fallen. Die Leistungen werden folglich nicht geteilt. Sie unterliegen jedoch der Hinzurechnung und Herabsetzung.

Mit anderen Worten sind solche Leistungen sind bei der Pflichtteilsberechnungsmasse zu berücksichtigen: Bei der Vorsorgeversicherung ist der Rückkaufswert ausschlaggebend, bei der Vorsorgevereinbarung hingegen das vollständige Sparguthaben.

Wird kein Pflichtteil verletzt, findet keine Herabsetzung statt.

Die pflichtteilsberechtigten Erben, welche ihren Pflichtteil nicht erhalten, können gegen die Begünstigten der Säule 3a vorgehen, eine Herabsetzungsklage erheben und Herabsetzung beantragen, bis deren Pflichtteil hergestellt ist. Der begünstigte Dritte profitiert von der Differenz zwischen Versicherungssumme und Rückkaufswert.

Social media & sharing icons powered by UltimatelySocial