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Kein Testierwille

Sachverhalt

Der Erblasser C verstarb im Dezember 2012. Er hinterliess fünf Verwandte als gesetzliche Erben. Zur Erbmasse gehörten u.a. zwei Wohnungen in einem Wohnhaus. An diesen wurde B aufgrund einer objektiv-partiellen Erbteilung Alleinerbin. In diesem Wohnhaus gehörten auch A und E sowie F je eine Wohnung. 

C verfasste zwei eigenhändige Dokumente, welche den Beteiligten als letztwillige Verfügungen eröffnet wurden.

Am 14. Februar 2011 schrieb C ein handschriftliches Testament: «Letztwillige Verfügung: Ich will, dass Dr. G, Notar und Advokat, über meinen ganzen Nachlass verfügt. Er soll alles bekommen und so verteilen, wie ich ihn geheissen habe.»

Ein weiteres, handschriftliches Dokument vom 11. Juni 2009 mit Unterschrift existierte: Vorbereitung für ein Testament [in Stenografie].  Danach folgte in normaler Schrift eine stichwortartige Auflistung von Zuweisungen und Namen, u.a. A als Begünstigten: A 4. Stock, Keller Nord, Garten ½, kleiner Abstellraum …

Gerichtsprozess

Gestützt auf dieses Dokument von 2009 erhob der Begünstigte A gegen B am 27. Januar 2019 eine Vermächtnisklage, damit ihm die Vermächtnisgegenstände zu unbeschwertem Eigentum übertragen werden. Das Bezirksgericht Schwyz hiess die Klage gut, das Kantonsgericht Schwyz wies sie hingegen ab.

Mit Urteil vom 3. April 2023 (BGer 5A_405/2022) schützte das Bundesgericht die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (von je CHF 9’000).

Fragestellung

Kommt dem handschriftlichen Dokument vom 11. Juni 2009 Verfügungscharakter zu oder nicht? Liegt ein Testierwille vor? Ergibt sich dieser aus anderen Umständen?

Erwägungen

Unbestritten ist, dass das vom Erblasser verfasste Dokument von 2009 eine stenographische Überschrift «Vorbereitung für ein Testament» trägt.

A behauptete, der Erblasser C habe ihm und E sowie F gegenüber erwähnt, ihnen je eine Wohnung zu vermachen.

Das Bundesgericht erwog, damit eine letztwillige Verfügung vorliege und gültig sei, habe der Erblasser seinen Testierwillen zu erklären, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2023, BGer 5A_405/2022 E. 5.1.1).

Der Wille habe aus dem Testament selbst hervorzugehen. Externa seien nur bei Unklarheit zur Auslegung heranzuziehen, um im Text enthaltene Angaben zu klären (vgl. E. 5.1.2). Nur der wirkliche Wille zähle.

Der Titel «Vorbereitung für ein Testament» in Stenografie, einer Schellschrift für interne Notizen, sowie in normaler Schrift eine stichwortartige Auflistung von Namen, denen je ein Stockwerk sowie weitere Räume zugewiesen werden, weise auf eine innere Gedankenstütze hin. Eine Formulierung wie «ich vermache» fehle hingegen. Auch dies deute auf einen Entwurf hin, ohne Testierwillen, weshalb keine letztwillige Verfügung vorliege (E. 5.3.2.1).

Das Dokument enthalte zwar am Ende eine abschliessende Unterschrift des Erblassers. Unabhängig von Formvorschriften sei das Vorliegen eines Verfügungs- bzw. Testierwillens zu prüfen. Testamentsinterne Umstände seien zu beachten: Eine Unterschrift auf einem Dokument, unter dem Titel «Vorbereitung für ein Testament», begründe jedoch keinen Testierwillen. Selbst die Ernennung eines Willensvollstreckers sei kein Indiz für einen Testierwillen. Auch das könne Teil eines Entwurfes sein (E. 5.3.2.2).

Ausserdem habe sich der Erblasser im Dokument von 2011 nicht auf das Dokument vom 11. Juni 2009 bezogen. Eine Ergänzung sei ausgeschlossen. Zudem sei nur das Dokument von 2011 als letztwillige Verfügung hinterlegt worden. Auch diese testamentsexternen Umstände sprächen gegen einen Testierwillen (E. 5.4.4.2).

Fazit

Ein «Entwurf» oder eine Absichtserklärung ist gerade kein Testament, da der Verfügungs- und Testierwille fehlt.

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