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Neues Testament

Sachverhalt

Der Erblasser, geb. 1942, hinterliess als gesetzliche Erben seine zwei Nachkommen, geb. 1992 und 1996, sowie eine Lebenspartnerin, geb. 1984.

Am 31. Dezember 2015 eröffnete das Gericht mehrere letztwillige Verfügungen.

Gemäss Testament vom 9. Februar 2015 verfügte der Erblasser, seine gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil zu setzen und einen (neuen) Willensvollstrecker einzusetzen.

In früheren Testamenten aus dem Jahr 2013 und 2014 hielt der Erblasser fest, dass er seine Kinder auf den Pflichtteil setze und seine Lebenspartnerin die verfügbare Quote erhalte.

Gerichtsprozess

Am 31. März 2017 klagte die Lebenspartnerin erfolglos gegen die Kinder des Erblassers auf Teilung des Nachlasses. Sie machte eine Erbeinsetzung aus den Testamenten vom 17. März 2013 und 28. August 2014 geltend. – Die Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2022 werden hier besprochen. 

Fragestellung

Was gilt, wenn mehrere Testamente bestehen?

Das Gesetz äussert sich zur späteren Verfügung: Der Erblasser errichtet eine letztwillige Verfügung. Eine früher errichtete hebt er nicht explizit auf. Die spätere Verfügung tritt an die Stelle der früheren, es sei denn sie sei zweifellos eine blosse Ergänzung (vgl. Art. 511 Abs. 1 ZGB).

Erwägungen

Massgebend ist der Wille des Erblassers, ob ein neues Testament die bestehenden früheren ergänzt oder widerruft. Dieser Wille ist durch Auslegung zu ermitteln.

Wer sich auf den Bestand der älteren Verfügung beruft, hat das strikte zu beweisen, im vorliegenden Fall die Lebenspartnerin. Andernfalls gilt die gesetzliche Vermutung, dass die neue Verfügung anstelle der früheren tritt. Im Zweifel gilt der Aufhebungswille des Erblassers.

Das Schweizerische Bundesgericht hielt im Urteil vom 22. März 2022 fest, dass dem Wortlaut des Testaments vom 9. Februar 2015 nicht einmal andeutungsweise Anhaltspunkte für die Annahme einer Ergänzung zu entnehmen sei (BGer 5A_291/2021 E. 2.2).

Die Vermutung der Aufhebung der früheren Verfügung gilt selbst dann, wenn sich die einzelnen Verfügungen nicht widersprechen und nebeneinander bestehen können (vgl. BGer 5A_286/2021 E. 4.2).

Der Erblasser setzte seine Nachkommen auf den Pflichtteil. Die frei verfügbare Quote, über die der Erblasser nicht verfügt hat, fällt den gesetzlichen Erben, den Nachkommen, zu (vgl. Art. 481 Abs. 2 ZGB).

Das Beziehungsverhältnis darf zur Auslegung herangezogen werden. Der Erblasser hatte für die Lebenspartnerin eine eigene Wohnung gemietet, als er das letzte Testament verfasste. Die Beziehung war nicht mehr gefestigt gewesen. Dies kann als Indiz gewertet werde, dass der Erblasser seine Lebenspartnerin nicht mehr begünstigen wollte. Es lag kein Testamentsnachtrag im Sinne einer Ergänzung vor (BGer 5A_286/2021 E. 4.4).

Prozessausgang

Das Testament des Erblassers vom 9. Februar 2015 ist nach Art. 511 Abs. 1 ZGB an die Stelle der früheren Testamente getreten. Seine Söhne erben alles und die Lebenspartnerin geht leer aus.

Die Lebenspartnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses wurde abgewiesen, da die Rechtsbegehren aussichtslos und die Rügen unbegründet waren (BGer 5A_292/2021 E. 4.3, E. 5).

Fazit

Als Erblasser können sie lange und teure Streitigkeiten über mehrere Jahre verhindern: Widerrufen sie die früheren Testamente. Vernichten sie die früher errichteten Originale, damit aus der Aufhebung nicht auf Ergänzung geschlossen werden kann.

Professionelle Nachlassplanung ist wichtig, damit ihr letzter Wille zählt.

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