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SCHEIDUNG


UNTERNEHMEN UND SCHEIDUNG, TEILEN VON GESCHÄFTSANTEILEN

Das Geschäft blüht. Ihre Ehe leider nicht. Es kommt zum Bruch. Sie befinden sich mitten in einer Scheidung.

Unternehmerinnen und Unternehmer, aufgepasst. Diese Scheidung kann teuer, sogar existenzbedrohend werden, v.a. wenn Sie nichts vorgekehrt haben. Ihr Lebenswerk steht auf dem Spiel. Sie riskieren, das Geschäftsvermögen zu teilen. Im schlimmsten Fall kann eine Vermögensteilung den Verkauf der Firma bedeuten, falls Sie beispielsweise den anderen Ehegatten nicht auskaufen können.

Andererseits soll man eine Kuh, die man melken will, nicht schlachten. Es ist im Interesse beider Ehegatten, das Unternehmen zu erhalten.

Das Vermögen steckt oft im Familienbetrieb, und liegt nicht als Bargeld auf der Bank. Wie Sie ein Unternehmen finanziell aufteilen, ist eine komplizierte Frage. Oft können sich die Ehegatten aufgrund unterschiedlicher Interessen nicht auf den Wert des Unternehmens einigen. Einer will möglichst viel fordern, der andere will möglichst wenig Geld als Ausgleich bezahlen.

Ehevertrag und weitere Vereinbarungen

Massgebend ist, ob ein Unternehmen zu teilen ist, und wenn ja, zu welchem Wert. Diverse Verträge können dies beeinflussen. Klären Sie vorab ab, ob ein Ehevertrag und weitere Vereinbarungen hinsichtlich der Unternehmung (wie Aktionärsbindungsvertrag, Vorhandrecht, Vorkaufsrecht, Stimmbindungsverträge) existieren.

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Ohne Ehevertrag unterstehen Ehepaare der Errungenschaftsbeteiligung. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung behält jeder Ehegatte sein Eigengut, die Errungenschaft wird hälftig geteilt bzw. jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlages des anderen zu, somit auch am Wert der Firma.

Investitionen führen zu Ersatzforderungen. Ebenso die Reinvestition von stehengelassenen Gewinnen.

Zuordnung des Unternehmens

Entscheidend ist, ob das Unternehmen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in die Errungenschaft oder das Eigengut fällt. Dabei kommt es darauf an, wann das Unternehmen gegründet und wie es finanziert wurde.

Wurde die Unternehmung vor der Ehe gegründet, gehört es zum Eigengut. Ebenso, wenn der Unternehmer das Unternehmen geerbt hat.

Ein Unternehmen gehört zur Errungenschaft, wenn sich der Unternehmer während der Ehe selbständig machte oder ein Unternehmen mit Mitteln der Errungenschaft erworben hat.

Bewertungszeitpunkt

Mit Einreichen des Scheidungsbegehrens wird der Bestand der zu teilenden Vermögenswerte fixiert. Die Bewertung findet jedoch im Zeitpunkt der Auseinandersetzung statt. Zwischen Einleitung des Verfahrens und Scheidungsurteils kann viel Zeit vergehen. Wertveränderungen sind hinzunehmen.

Bewertung des Unternehmens zum Verkehrswert

Grundsätzlich wird ein Unternehmen zum Verkehrswert bewertet. Wird das Unternehmen verkauft, ist der Verkaufserlös zu teilen. Ohne Verkauf wird das Unternehmen, je nachdem ob es fortgeführt oder aufgelöst wird, zum Fortführungs- oder Liquidationswert bewertet.

Einzelunternehmen sind personenbezogen. Kunden sind nicht immer übertragbar. Nur die unternehmensbezogene Ertragskraft ist realisierbar. Wie viel bezahlt ein Käufer für den geschäftsbezogenen Goodwill?

Wie wird ein Unternehmen bewertet? Sie oder der Richter beauftragen einen Unternehmensgutachter. Das ist teuer, doch das investierte Geld wert.

Die Eheleute können sich entweder über den Wert des Unternehmens einigen. Ansonsten legt der Richter den Bewertungsmassstab fest: Es gibt verschiedene Methoden, wie die Substanzwert- oder Ertragswertmethode. Bei der Substanzwertmethode werden alle Vermögensteile, also alle Aktiven, zusammengerechnet, und anschliessend das Fremdkapital abgezogen. Bei der Ertragswertmethode wird auf den zukünftigen Gewinn der Unternehmung abgestellt. Bei der Praktikermethode werden beide Methoden, der Wert des Eigenkapitals, sowie zukünftige Gewinne, berücksichtigt.

Mitarbeit im Unternehmen

In Familienbetrieben arbeitet der andere Ehegatte oft mit. Dies mit oder ohne Arbeitsvertrag. Existiert ein Arbeitsvertrag, so können Ansprüche wie Lohn, Ferien und Überstunden bestehen. Auch ohne Arbeitsvertrag kann bei erheblicher Mitarbeit ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB geschuldet sein.

Arbeitserwerb, Ausbezahlter Unternehmensgewinn

Arbeitserwerb und Erträge daraus fallen in die Errungenschaft. Also Lohn, Provisionen, Zinsen, Dividenden, Gratisaktien, Mietzinserträge aus Liegenschaften, Einnahmen aus Immaterialgüterrechten.

Gewinne, die in Form von Dividenden ausgeschüttet wurden, sind güterrechtlich Errungenschaft. Sie sind in das private Vermögen übergegangen und nicht mehr Bestandteil des Unternehmenswertes.

Wertsteigerung zufolge zurückbehaltener oder stehengelassener Gewinne

Oft wird der Gewinn im Unternehmen zurückgehalten (sog. zurückbehaltener Gewinn). Diese Wertsteigerungen können industrieller oder konjunktureller Natur sein, je nachdem, ob sie auch ohne wirtschaftliche Tätigkeit eingetreten wären.

Industrieller Mehrwert wird durch Arbeitsleistung geschaffen. Von konjunkturellem Mehrwert hingegen spricht man bei marktbedingtem Wertzuwachs, wenn beispielsweise eine Gewerbeliegenschaft über die Jahre mehr Wert hat.

Die Frage stellt sich, zu welcher Gütermasse die Wertsteigerungen des Unternehmens gehören. Der industrielle Mehrwert gehört in die Errungenschaft. Der konjunkturelle Mehrwert hingegen verbleibt in der Gütermasse, aus welche sie stammt.

Die Aufteilung eines Unternehmens, dessen Bewertung, dessen güterrechtliche Zuordnung und weitere Fragen (nicht abgegoltener Unternehmerlohn, Arbeitsleistung des Ehepartners, Mehrwertansprüche, etc.) sind komplex. Lassen Sie sich beraten und vereinbaren Sie noch heute einen Termin.

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