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Soll Ihr erspartes Vermögen letztlich Ihren Nachkommen zugutekommen? Erwägen Sie Schutzklauseln.

Gründe für Wiederverheiratungs-, Konkubinatsklauseln

Wird der überlebende Ehegatte allein weiterleben, oder heiraten und weitere Kinder zeugen? Wird  er sich ausnutzen oder beeinflussen lassen? Erwägen Sie Schutzklauseln wie Wiederverheiratungs- und Konkubinatsklauseln in der Nachlassplanung. Denn eine gesetzliche Wiederverheiratungsklausel ist bei Nutzniessung vorgesehen (vgl. Art. 474 Abs. 3 Satz 1 revZGB), bei ehevertraglicher Vorschlagszuweisung hingegen nicht.

Erstversterbensfall

Ein Ehepaar mit gemeinsamen Nachkommen kann den überlebenden Ehegatten beim Erstversterbensfall meistbegünstigen. Im Idealfall wird bei dessen Ableben (sog. Zweitversterbensfall) das gesamte noch vorhandene Vermögen den gemeinsamen Nachkommen zugutekommen. Ob diese Rechtsfolgen eintreten, ist fraglich.

Zweitversterbensfall

Zwischen dem Ableben des ersten und dem zweiten Ehegatten können viele Jahre vergehen. In dieser Zeit kann ein Ehegatte wieder heiraten, Kinder kriegen, oder dement und pflegebedürftig werden.

Auslösende Ereignisse, Schutz der Nachkommen

Oft besteht das Bedürfnis, Nachkommen Ansprüche einzuräumen, wenn bestimmte Ereignisse eintreten (sog. Rückfall- oder Schutzklauseln), wie Wiederverheiratung, Konkubinat, Geburt eines weiteren Kindes, Heimeintritt, Demenzerkrankung oder auch Umzug ins Ausland.

Wiederverheiratung, Konkubinat

Bezweckt wird der Schutz der eigenen Nachkommen. Der überlebende Ehegatte darf z.B. bis zur Wiederverheiratung das geerbte Vermögen geniessen. Ab diesem Zeitpunkt könnte der Nachlass in fremde Hände geraten und die Ansprüche der gemeinsamen Nachkommen reduziert werden. Nachkommen riskieren im Zweitversterbensfall, das Vermögen, welche beide Eltern gemeinsam erwirtschaftet haben, mit einem neuen Ehegatten zu teilen. Zu diesem haben sie oft keinen Bezug. Spannungen sind vorprogrammiert.

Weitere Nachkommen

Zieht der überlebende Ehegatte mit jemandem zusammen, vermischen sich Vermögen. Gemeinsame Anschaffungen werden getätigt. Oft kommt ein Partner für den Lebensunterhalt auf. Dadurch werden die Ansprüche der Nachkommen beim Zweitversterbensfall erheblich geschmälert.

Sind Ihre jetzigen Nachkommen auch vor neuen pflichtteilsgeschützten Erben zu schützen? Oder ist die Schmälerung der Erbanwartschaft in Kauf zu nehmen? Wie stehen Sie dazu? Geht aus einer späteren Beziehung ein neuer Nachkomme hervor, so ist dieser erbberechtigt und pflichtteilsgeschützt. Bei gesetzlicher Erbfolge ist er gleichberechtigt und hat Anspruch auf denselben Erbanteil (vgl. Art. 457 Abs. 2 ZGB). Selbst bei Vorliegen eines Testaments erhält der weitere Nachkomme mindestens den Pflichtteil.

Heimeintritt und/oder Demenz

Heim- und Demenzklauseln sollen den Vermögensverzehr verhindern. Ob sie rechtlich gültig sind, ist unsicher.

Interessenabwägung

Notieren Sie die Interessen des überlebenden Ehegatten und der Nachkommen. Wägen Sie diese gegeneinander ab. Soll der Ehegatte seinen Lebensstandard fortsetzen können, ohne in finanzielle Bedrängnis zu geraten? Welche Ereignisse sollen bei Nachkommen Ansprüche auslösen? Wie sind diese abzugelten?

Soll der überlebende Ehegatte in der Familienwohnung wohnen bleiben (Wohnrecht, Nutzniessung)? Lassen Sie sich beraten.

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