Keine sittenwidrige Schenkung
Sittenwidriger Vertrag (Art. 20 OR) Ein Vertrag ist sittenwidrig, wenn gegen die herrschende Moral verstossen wird. Es hat z.B. eine unlautere Beeinflussung vorzuliegen. Lebzeitige Zuwendungen an Vertrauenspersonen Bei lebzeitigen Zuwendungen an Vertrauenspersonen wie Ärzte, Psychologen, Geistliche, Heimleiter, Bankiers, etc. kann sich die Frage der Sittenwidrigkeit stellen. Solche Berufsträger kennen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der betreuten Person. Es ist jeweils… Weiterlesen »Keine sittenwidrige Schenkung